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Verordnung der BH Oberwart betreffend Rückkehrer aus österreichischen Risikogebieten

Das Land Burgenland setzt eine weitere Maßnahme, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Eine neue Verordnung der burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörden sieht eine verpflichtende Heimquarantäne für Rückkehrer vor.

Das betrifft auch Rückkehrer aus österreichischen Risikogebieten, da ein großer Teil der im Burgenland bestätigten COVID-19-Fälle auf Rückkehrer aus diesen Gebieten zurückzuführen ist. Diese haben sich 14 Tage lang, gerechnet ab der Rückkehr aus dem Skigebiet, in eine selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben. 

Betroffen sind Rückkehrer, die noch nicht länger als 14 Tage wieder im Burgenland sind.

Von dieser Regelung betroffen sind:

  • Flachau
  • Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein
  • Großarltal mit den Gemeinden Großarl und Hüttschlag
  • Heiligenblut
  • Gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der Gemeinde Klösterle
  • Land Tirol

Von dieser Verordnung betroffen sind auch

  • österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben,
  • bei Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien.

Die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann per Telefon, Fax oder E-Mail erfolgen.

Betroffene Personen haben

  • Namen,
  • Adresse,
  • Ort der Quarantäne, falls dieser von der Adresse abweichen sollte,
  • den Skiort, in dem sie waren und
  • das Datum der Rückkehr

bekanntzugeben.

Kontakt Bezirkshauptmannschaft Oberwart:

Telefon: 057-600/4591

Telefax: 057-600/4577

Email:   bh.oberwart(at)bgld.gv.at

 

Ausnahmen von der verpflichtenden Heimquarantäne

Ausgenommen vom Verbot sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis (Anlage A) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-Cov-2 negativ ist. Dieses Attest darf nicht älter als vier Tage sein.

Weiters kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen kann. Ein solch wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei einer beruflichen Tätigkeit

  • in einem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf,
  • die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder
  • die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient.

Das gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren.

 

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